Außerordentliche Hauptversammlung (online) für alle Mitglieder am 24.8.2026 um 20 Uhr
06.08.2026
Sg. Mitglieder des BKMF-Österreich,
Der Vorstand des Bundesverbandes kleinwüchsige Menschen und ihre Familien (BKMF-Österreich) lädt hiermit alle Mitglieder zur außerordentlichen Hauptversammlung ein.
Diese findet am Montag, 24.08.2026, um 20:00 Uhr online mittels Microsoft Teams statt.
Die Einberufung erfolgt gemäß § 10.3 unserer Vereinsstatuten fristgerecht mindestens zwei Wochen vor dem Termin, am 06.08.2026.
Mitglieder, die bis drei Tage vor der Hauptversammlung keinen Zugangslink per E-Mail erhalten haben, werden ersucht, sich unter zu melden.
Anträge zu den angekündigten Tagesordnungspunkten gemäß § 10.4 der Vereinsstatuten sind spätestens bis Freitag, 21.08.2026, 23:59 Uhr, schriftlich oder per E-Mail () beim Vorstand einzubringen.
Tagesordnung
- Eröffnung der außerordentlichen Hauptversammlung
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit
- Genehmigung der Tagesordnung
- Beschlussfassung über die Änderung der Vereinsstatuten (§ 20 – Vermögensbindung gemäß § 4a EStG)
- Genehmigung der vom Vorstand gemäß § 12.2 der Vereinsstatuten vorgenommenen Kooptierung des Kassier-Stellvertreters
Erläuterung zu Tagesordnungspunkt 4
Beschlussfassung über die Änderung der Vereinsstatuten (§ 20 – Vermögensbindung gemäß § 4a EStG)
Im Zuge der Verlängerung der Spendenbegünstigung unseres Vereins gemäß § 4a EStG hat das Finanzamt festgestellt, dass die derzeitige Formulierung des § 20 unserer Statuten (Vermögensbindung bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des begünstigten Vereinszwecks) nicht mehr den aktuell geltenden Anforderungen entspricht.
Zur Sicherstellung der Spendenbegünstigung ist daher eine Anpassung dieses Statutenpunktes erforderlich. Die vorgeschlagene Änderung orientiert sich an der vom Bundesministerium für Finanzen empfohlenen Formulierung.
Es handelt sich dabei ausschließlich um eine formale Anpassung der Vermögensbindung. Die Ziele, Aufgaben und die Tätigkeit unseres Vereins bleiben unverändert.
Gegenüberstellung der Statutenänderung
Bisheriger Wortlaut (§ 20.3)
Diese Hauptversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vereinsvermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.
Bisheriger Wortlaut (§ 20.4)
Im Fall der Auflösung des Vereines, bei behördlicher Aufhebung oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes, ist das verbleibende Vereinsvermögen ausschließlich für spendenbegünstigte Zwecke im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 3 lit. a) bis c) EStG 1988 zu verwenden.
Neuer Wortlaut
§ 20.3
Diese Hauptversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen begünstigten Zwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen ausschließlich für die in § 4a Abs. 2 EStG 1988 angeführten begünstigten Zwecke zu verwenden.
§ 20.4
entfällt
Begründung
Mit dieser Änderung wird die Vermögensbindung an die aktuell vom Bundesministerium für Finanzen geforderte Formulierung angepasst. Dadurch werden die Voraussetzungen für die Spendenbegünstigung gemäß § 4a EStG erfüllt bzw. weiterhin sichergestellt. Eine Änderung der Vereinsziele, der Vereinsarbeit oder der Rechte und Pflichten der Mitglieder ist damit nicht verbunden.


